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Versicherung

Welche Gefahren und Risiken bestehen insbesondere für Unternehmen aus dem
Gesundheitswesen und der Sozialwirtschaft?

Wenn eine Infektionserkrankung wie zum Beispiel COVID-19 in einem Betrieb auftritt beziehungsweise sich unkontrolliert ausbreitet, besteht die Gefahr einer infektionsbedingten Betriebsschließung mit gravierenden finanziellen Folgen. Eventuell müssen Teilbereiche oder
das gesamte Haus – auch für Neuaufnahmen – geschlossen werden.

Unter welchen Umständen tritt die Versicherung ein?

Nach den exklusiven Deckungskonzepten, die wir mit der Versicherungswirtschaft für unsere Kunden aus Gesundheitswesen, Sozialwirtschaft und Kirche vereinbart haben, tritt der Versicherungsfall ein, wenn:

  • eine Meldepflicht nach Infektionsschutzgesetz gegeben ist. Dies ist bei dem neuartigen Coronavirus, das die Erkrankung COVID-19 auslöst, der Fall. Das Coronavirus wurde im Januar 2020 durch eine Verordnung des Bundes als namentlich meldepflichtiger Erreger in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen. Eine Meldepflicht besteht für den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung selbst sowie den Tod.
  • das Gesundheitsamt mindestens eine mündliche Anordnung oder schriftliche Anregung für bestimmte Maßnahmen ausspricht, oder auch nur Hinweise auf die Umsetzung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Seuchenbekämpfung gegeben hat und
  • wenn sich daraus Kosten und/oder Erlösausfälle für den Versicherungsnehmer ergeben.

Welche Kosten sind dann versichert?

Es besteht Versicherungsschutz für Umsatzausfälle und Mehrkosten bei:

  • Sperrung einer Station oder des gesamten Hauses;
  • Untersagung der Beschäftigung von Mitarbeitenden infolge von Infektionskrankheiten;
  • Anordnung von Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen durch das Gesundheitsamt.

Versichert sind im wesentlichen auch Kosten für

  • Desinfektion und Reinigung, die über das übliche Maß hinausgehen,
  • zusätzlich angeordnete Laboruntersuchungen,
  • erhöhte Materialkosten,
  • Mehrkosten für Ersatzpersonal, wenn das Stammpersonal ausfällt

In welcher Haftzeit bezahlt der Versicherer?

Die Versicherung leistet bis zur vollständigen Wiedererreichung der wirtschaftlichen Betriebsbereitschaft, längstens bis zur neu vereinbarten Haftzeit von 90 Tagen. 

Was muss im Schadenfall beachtet werden?

Die wesentlichen Aufgaben/Pflichten eines Versicherungsnehmers lassen sich stichpunktartig
wie folgt zusammenfassen:

  • Die gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Infektionsschutzgesetz, Landesgesetze) sind zwingend zu beachten, und das Gesundheitsamt ist bitte sofort zu informieren. Ohne Einschaltung des Gesundheitsamtes liegt kein Versicherungsfall vor. Außerdem ist wichtig, dass das Gesundheitsamt aufgefordert wird, eine schriftliche Bestätigung nachzureichen, sofern Anordnungen nur mündlich getroffen worden sind.
  • Der Schadenfall ist auch uns als ihrem Interessenvertreter in Versicherungsangelegenheiten unverzüglich zu melden.
  • Die Art der Krankheit/des Erregers ist zu benennen.
  • Übermittelt werden müssen die betroffenen Bereiche/ Stationen/Patienten/Mitarbeitenden — möglichst mit genauer Beschreibung (z. B. Anzahl der Betten, Anzahl der Mitarbeitenden). Namen von Betroffenen müssen aus Datenschutzgründen unkenntlich gemacht werden.
  • Mögliche Kosten/Aufwendungen sind anzugeben:
    • Desinfektion/Reinigungsmehraufwand;
    • Personal-Mehraufwand, z. B. durch nachgewiesene Überstunden des eigenen
      Personals oder zusätzliches externes Personal;
    • Ausfallschaden;
    • Ansprüche wegen Lohnfortzahlung bzw. Personal-Mehraufwand sind innerhalb von
      drei Monaten nach Einstellung der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu stellen.
    • Die Ergebnisse von (ggf. zwei bis drei) anonymisierten Laboruntersuchungen müssen
      uns ebenfalls übermittelt werden.

Welche Nachweise werden im Schadenfall benötigt?

  • Dem Versicherer muss dargelegt werden, welche Abstimmungen, Empfehlungen und Anordnungen mit und durch die zuständige Gesundheitsbehörde erfolgt sind. Hierzu sollten entsprechende Schriftwechsel und Gesprächsprotokolle eingereicht werden. Hilfreich ist eine Bestätigung der Behörde über Ausbruch und Dauer der Infektionen sowie die abgestimmten Maßnahmen – dies gilt für jeden Fall einer Infektionskrankheit.

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